Satzung des

Förderverein KIEZKLUB Rahnsdorf e.V.
Ehemals: NBZ (Nachbarschaftszentrum) Hessenwinkel e.V.
Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg NR 23479 NZ

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt mit der Mitgliederversammlung am 19.01.2010 und dem Eintrag in das Vereinsregister den Namen

Förderverein KIEZKLUB Rahnsdorf e.V.

Sitz des Vereins ist Berlin Treptow-Köpenick.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung der Arbeit des KIEZKLUB’s Rahnsdorf. 
Der KIEZKLUB Rahnsdorf bietet generationsübergreifende Kultur-, Bildungs-, Sport- und andere Freizeit- sowie Informations- und Beratungsangebote. Der Verein will durch seine Tätigkeit helfen, diese Angebote aufrechtzuerhalten und auszubauen.
(4) Er widmet sich unterstützend der sozialen Arbeit, der Bürgerbetreuung und Beratung im KIEZKLUB. In diesem Sinne nimmt er Einfluss auf die Öffentlichkeitsarbeit und betreibt Interessenforschung, um die Nachbarschaftshilfe zu fördern und der Einrichtung als Kiezzentrum einen festen Platz im Bewusstsein der Bürger der Region Köpenick zu verschaffen.
(5) Zur Verwirklichung der gestellten Ziele übernimmt der Verein die Organisation und Durchführung von einigen Veranstaltungen im Jahr. Diese Veranstaltungen sind Feste mit kulturellem Charakter, z. B. Weihnachtsfeste, Lichterfeste, Hausfeste zu denen alle Bürger der Nachbarschaft eingeladen sind.
(6) Es werden Informationsveranstaltungen zu aktuellen Themen, wie z. B. Sozialpolitik, Rentenbesteuerung sowie Kunst und Kultur, wie z. B. über Malerei, vorbereitet und durchgeführt. Es finden Lesungen, Gesprächsrunden und Vorträge mit sachkundigen Moderatoren statt.
(7) Bei Bedarf werden Geldmittel für Arbeitsgemeinschaften im KIEZKLUB beantragt oder Möglichkeiten zur Weiterführung geschaffen.
(8) Der Verein wirbt durch Vernetzung mit anderen Bürgervereinen im Wohngebiet, durch Verteilung von Flyern und Aufstellern und durch Zeitungsanzeigen für den KIEZKLUB und für gemeinschaftliche Aktionen.
(9) Der Verein unterstützt die Gestaltung und Pflege des Gartens auf dem Grundstück des KIEZKLUB’s.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet, durch Tod, durch Aufgabe des Hauses, durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden kann, durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des
Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinvermögens.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zur notwendigen Finanzierung der Vorhaben werden Vereinsgelder aus Mitgliedsbeiträgen, Mittel aus dem Kultur- und Sozialfonds des Bezirksamtes Treptow-Köpenick (Sondermittel der BVV) und anderer kommunaler Einrichtungen sowie Spenden verwendet. Die Mittel werden zur Organisation und Durchführungen von Veranstaltungen i. S. von § 2 verwendet.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen bestehen soll.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfende.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über die Darstellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Ausschließung seines Mitglieds, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung, durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung ausgehändigt oder an die letzte bekannte Anschrift des jeweiligen Mitglieds zur Post gegeben worden ist.
(2) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem zum Vorstand zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen beim Vorstand zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand besteht aus vier Personen: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Beide sind allein vertretungsberechtigt, jedoch soll der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
(5) Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit der Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Vertreter des KIEZKLUB’s Rahnsdorf können als Gast zur Teilnahme an Vorstandssitzungen zugelassen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

§ 8 Beiträge
Die Höhe der Beiträge der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins wird erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes wirksam.

Letzte Satzungsänderung in Mitgliederversammlung bestätigt (Protokoll) am: 19.01.2010

gez. Sturtzel
1. Vorsitzender

 

Datenschutzordnung

Der Förderverein, vertreten durch den Vorstand, ist im Sinne der EU-Datenschutz-grundordnung (EU-DGVO) verantwortlich für den Schutz der Daten seiner Mitglieder.

Den rechtlichen Rahmen dafür bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemedien Gesetz (TMG).

Mit dem Eintritt in den Verein werden die folgenden personenbezogenen Daten erfasst:

Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und/der E-Mail-Adresse, Mitgliedbeitrag, Datum des Eintritts und zum gegebenen Zeitpunkt Datum des Ausscheidens.

Es gilt die Verpflichtung, mit personenbezogenen Daten sorgsam umzugehen und sie ausschließlich für die Förderung der Vereinszwecke, zur Verwaltung und zur Betreuung der Mitglieder zu verwenden und nicht weiterzugeben.

Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, genutzt und verarbeitet, wenn die betreffende Person in die Datenerhebung und –verarbeitung einwilligt.

Es besteht das Recht, auf Antrag unentgeltlich eine Auskunft über die gespeicherten Daten anzufordern und/oder eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung zu verlangen. Ausnahmen begründen sich in gesetzlichen Vorschriften zu vorgeschriebener Datenspeicherung und/oder Aufbewahrungspflichten.

Das für die Mitglieder- und/oder Beitragsverwaltung zuständige Vorstandsmitglied unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung zum Umgang mit personenbezogenen Daten.

Scheidet ein für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständiges Vorstandsmitglied aus, sind alle Dateien und entsprechende Unterlagen/Dokumente vollständig zu übergeben.

Die unterschriebene Verpflichtungserklärung gilt auch nach Ausscheiden weiter.

Die personenbezogenen Daten werden bis zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft und der Nachweis über die gezahlten Mitgliedsbeiträge gemäß gesetzlicher Vorschriften

10 Jahre aufbewahrt.

Bei Nutzung der Webseiten des Vereins gilt die darin veröffentlichte Datenschutzerklärung.

Veröffentlichungen in Presse/Medien oder auf den Webseiten des Vereins (auch Fotos von Veranstaltungen) in personenbezogener Form erfolgen nur bei Ereignissen im öffentlichen Interesse und mit Einwilligung der betreffenden Vereinsmitglieder.

Vor öffentlicher  Bekanntgabe von Spenden und Spendernamen von Vereinsmitgliedern oder externer Spender/Sponsoren ist eine Einverständniserklärung einzuholen.

Das beigefügte „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ ist Bestandteil dieser Datenschutzordnung.

Beschluss des Vorstandes vom 24.07. 2018                                Monika Meng, 1.Vorsitzende